Delegiertenversammlungen

KFV

Die Delegiertenversammlung - § 9 und 10 der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Prignitz e.V.

 

§ 9 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie behandelt die satzungsgemäßen Belange und stellt auch das Feuerwehrwesen berührende Fragen öffentlich dar.


(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus:
a) den Delegierten gemäß § 4 (Absatz 1) der Satzung
b) dem Verbandsausschuss
c) dem Vorstand
d) den stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarten


(3) Der Kreisbrandmeister oder sein Stellvertreter kann mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilnehmen.


(4) Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder werden als Gäste eingeladen.


(5) Die Delegierten, Mitglieder des Verbandsausschusses, Mitglieder des Vorstandes sowie die stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte haben jeweils eine Stimme. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.


(6) Anzahl der Delegierten Die ordentlichen Mitglieder stellen je örtlicher Feuerwehreinheit nach § 28 (2) der VV zum BbgBKG pro angefangene 50 aktive Feuerwehrangehörige, für die im abgelaufenen Geschäftsjahr Beiträge entrichtet worden sind, einen Delegierten.


(7) Einberufung Die Delegiertenversammlung ist durch den Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch im 2-Jahres-Abstand, mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes schriftlich einzuberufen.


(8) Außerordentliche Delegiertenversammlung Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beziehungsweise auf Beschluss des Verbandsausschusses, schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats nach Antragseingang zu erfolgen.


(9) Durch den Vorsitzenden können Gäste eingeladen werden.


§ 10 Aufgaben der Delegiertenversammlung


(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über
a) wesentliche Verbandsangelegenheiten,
b) Satzungsänderung(en),
c) eingebrachte Anträge,
d) Auflösung des Verbandes,
e) die Abwahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) den Kassen- und Prüfbericht,
h) den Einspruch über die Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds,
i) den Einspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und/oder Ehrenvorsitzende.


(2) Nimmt Berichte
a) des Vorsitzenden und der Stellvertreter,
b) des Kreisjugendfeuerwehrwartes und
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c) des Kassenwartes
entgegen.


(3) Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren
a) den Vorsitzenden,
b) die bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden,
c) den Kassenwart,
d) den Schriftführer und
e) die bis zu drei Kassenprüfer.